Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Bereich: Pulverbeschichtung

1. Geltung und Rechtsverbindlichkeiten:

Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Die nachstehenden Bedingungen beziehen sich auf alle von uns angenommenen und ausgeführten Aufträge und gelten mit Erteilung des Auftrages als vom Käufer anerkannt und rechtsverbindlich, auch dann, wenn entgegenstehenden Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die nachstehenden Bedingungen haben jedenfalls Vorrang vor eventuellen Einkaufsbedingungen des Bestellers. Allfälligen Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Nachträgliche Vertragsänderungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich firmenmäßig gefertigt und bestätigt werden. Das gleiche gilt auch für zugesicherte Eigenschaften des Liefergegenstandes.

2. Angebote und Vertragsabschlüsse:

Sämtliche Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge und Lieferung freibleibend. Absprachen mit unseren Mitarbeitern gelten vorbehaltlich der schriftlichen Genehmigung durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes durch unsere Auftragsbestätigung vereinbart, netto, ab Werk Nenzing, excl. MWSt.

3. Autragserteilung:

Die erteilten Aufträge - mündlich, schriftlich, per Telefax oder Brief oder insbesonders durch ALCOLOR-Lieferscheine, sind verbindlich und können nicht storniert werden. Bei Auftragsklarheit werden die erteilten Aufträge nicht weiter bestätigt. Eine Auftragsbestätigung erfolgt nur auf Kundenwunsch.

4. Lieferung:

4.1. Lieferfrist

Die angegebenen Lieferfristen gelten immer als Lieferzeit ab Werk. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Bestellungsannahme, frühestens jedoch mit Klärung aller Einzelheiten der Ausführungund nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen. Die Lieferfristen sind als annähernd anzusehen. Wegen Überschreitung der Lieferfrist können wir in keiner Art wegen entstandenem Schaden oder Gewinnentgang haftbar gemacht werden. Zugesagte Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte auf Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht nachkommt oder in Verzug gerät.


4.2. Lieferung/Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung das Werk verlässt - auch dann, wenn die Lieferung franko oder unter ähnlichen Klauseln erfolgt. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten.


4.3. Versandart und -weg

ALCOLOR wählt nach bestem Ermessen den günstigsten Versandweg. Mehrkosten aufgrund besonderen Versandwunsches des Kunden, für z.B. beschleunigte Sendungen, Eilsendungen, Express, oder eine besondere Beförderungsart, gehen zu Lasten des Kunden. Die Lieferpflichtist erfüllt, wenn die Ware das Werk Nenzing verlassen hat.


5. Vorschriften am Bestimmungsort

Der Besteller hat ALCOLOR auf örtliche, gesetzliche oder andere Vorschriften, insbesondere Normen, aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung sowie auf die Einhaltung von Sicherheits- und Zulassungsvorschriften beziehen.


6. Preise und Zahlung

Alle Preise sind freibleibend und excl. MWSt. Rechnungen sind spesenfrei innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung ist ALCOLOR berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe des jeweiligen Bankzinssatzes geltend zu machen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche, sofern diese nicht ausdrücklich ziffernmäßig und schriftlich von ALCOLOR anerkannt wurden, gegen seine Verpflichtung aufzurechnen oder deshalb seine Leistung zurückzuhalten. Wechsel werden nur mit schriftlichem Einverständnis entgegengenommen. Die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Sollte nur eine Zahlungsverpflichtung, die der Käufer ALCOLOR gegenüber hat, wenn auch aus einem anderen Auftrag, vom Käufer nicht erfüllt werden, ist ALCOLOR berechtigt, alle ihr zustehenden Forderungen fällig zu stellen, auch wenn andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Dies gilt auch für Wechselverbindlichkeiten. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden geleistete Zahlungen immer auf die ältesten fälligen Rechnungen angerechnet.


7. Gewährleistung

Mängel müssen sofort nach Erhalt der Ware, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme, durch den Käufer oder einen von diesem bestimmten Dritten schriftlich gemeldet werden. Bei optischen Mängeln ist vor Weiterverarbeitung die Ware schriftlich zu rügen. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden. Rücksendungen von Waren bedürfen in jedem Falldes schriftlichen Einverständnisses von ALCOLOR. Ware mit optischen Mängeln darf nicht weiterbearbeitet oder eingebaut werden und ist sofort zu rügen. Die Gewährleistungspflicht von ALCOLOR beschränkt sich auf den Ersatz der mangelhaft gelieferten Waren. ALCOLOR hat daher weder die auf die Ware verwendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen noch sonstige Nachteile, die auf den Mangel der gelieferten Waren zurückgehen. ALCOLOR ist verpflichtet, jene Teile ihrer Lieferung die nachweisbar infolge schlechten Materials, mangelhafter Ausführung, die die Gebrauchsfähigkeit des Kaufgegenstandes beeinträchtigen, nach ihrer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder zu ersetzen. Die Aufforderung hierzu hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind: Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Lagerung, Mißachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung sowie unsachgemäßer Eingriffe des Bestellers oder Dritter. Gewährleistungs- und Haftungsansprüche verjähren nach 6 Monaten ab Erhalt der Lieferung, egal ob die Ware ortsbeweglich ist oder nicht. Eine Haftung für Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. ALCOLOR haftet nicht für sonstige Schadenersatzansprüche. Insbesondere auch nicht gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Auch sind Folgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn, Sach- und Personenschäden, ausgeschlossen vom Schadenersatz.


8. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer, bleibt unser Eigentumsrecht an der neu geschaffenen Ware bestehen bzw. überträgt uns der Käufer das ihm zustehende Eigentumsrecht an dem neuen Bestand oder der Sache. Der Käufer ist verpflichtet, bis zur Bezahlung der Rechnungsbeträge sämtliche gelieferte Ware, ob bearbeitet oder zu einer anderen Sache verarbeitet, als unser Eigentum zu betrachten, ausreichend zu versichern und sorgfältig zu verwahren. Trotz Eigentumsvorbehalt ist der Käufer zur Verarbeitung oder zum gewerbsmäßigen Wiederverkauf der Ware jedoch nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung des Käufers aus dem Wiederverkauf in Höhe des Wertes unserer, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zzgl. sämtlicher Nebenkosten, schon jetzt an uns abgetreten wird. Es bedarf hiezu keines besonderen Übertragungsaktes mehr. Zu anderen Verfügungen über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, insbesondere zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, uns jede Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung unserer gelieferten Vorbehaltsware durch Dritte sofort mitzuteilen und uns jederzeit Auskünfte über den Verbleib, die allfällige Weiterveräußerung, sowie Name und Anschrift der Erwerber sowie über die Höhe und die Fälligkeit der Verkaufspreise zu erteilen und unter Beweis zu stellen. Wir sind berechtigt, jederzeit zur Wahrung unserer Rechte, die Lager- und Geschäftsräume des Käufers zu betreten. Im Falle der Ausübung unserer Rechte, insbesondere der Ausübung des Rücknahmerechtes aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes, verzichtet der Käufer auf das Recht der Besitzstörungsklage aus diesem Titel, sowie auf die Erhebung der Einwendung, daß der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist, ferner auf jedweden Schadenersatz auch am entgangenen Gewinn. Alle Kosten, welche uns hierdurch erwachsen trägt der Käufer.


9. Technische Ausführung

Die technische Ausführung erfolgt nach den einschlägigen Ö-Normen bzw. nach einschlägigen österreichischen Gütevorschriften, wenn nichts anderes vereinbart ist.


10. Erfüllungsort - Gerichtsstand

Bei allen Vertragsabschlüssen gilt für die Zahlung als Erfüllungsort, auch wenn frachtfrei Empfangsstation oder Werk vereinbart ist, der Ort A-6710 Nenzing. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ausschließlich Feldkirch. Auf gegenständlichen Vertrag findet Österreichisches Recht Anwendung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen wirksam.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Bereich: Blechtechnik


1. Allgemein:

Soweit keine besonderen Bedingungen vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden, gelten die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, womit sich der Besteller bei Auftragserteilung ausdrücklich einverstanden erklärt. Eigene Einkaufsbedingungen des Bestellers werden von uns nicht anerkannt.


2. Preise und Angebot:

Unsere Preise und Angebote gelten freibleibend, vorbehaltlich Lieferungsmöglichkeit, und verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart, stets ab Werk. Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung nach tatsächlichem Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Die genannten Preise beruhen auf den gegenwärtigen Kosten für Material, Energie und Löhne. Sollten sich diese ändern, behalten wir uns zum Zeitpunkt der Lieferung entsprechende Berichtigungen vor. Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anders ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.

3. Lieferung, Berechnung und Gefahrenübergang:

Unsere Lieferungen erfolgen, falls nicht anders vereinbart, unfrei und auf Rechnung und Gefahrdes Bestellers ab unserem Werk. Im Falle von Expressgut oder Postversand werden die verauslagten Transportkosten ebenso wie Rollgeld, Lagergeld oder ähnliche Unkosten in Rechnung gestellt. Berechnung erfolgt unter Versanddatum. Transportversicherung für An- und Abtransport der Gegenstände wird von uns nicht gedeckt. Maßnahmen, die für einen schadenfreien Transport des abzuholenden Materials erforderlich sind und welche zum Schutz nach der Lieferung sowie während der Weiterverarbeitung, Montage und zur Verhütung von schädigenden Einflüssen an der Baustelle dienen, sind vom Besteller zu beachten. Wir können Teillieferungen leisten und bei Auslieferung getrennt berechnen. Änderungen und Ergänzungen des Vertragesbedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Firmenleitung. Im Falle der Kreditunwürdigkeit oder falls über den Auftraggeber der Konkurs eröffnet oder mangels Vermögen abgewiesen wird, können wir vom Vertrag zurücktreten.


4. Zahlungsbedingungen:

Die Zahlungen sind unserer Firma bei Rechnungserhalt ohne Abzug zu leisten. Bei Zielüberschreitung behalten wir uns vor, bankmäßige Verzugszinsen anzulasten. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Zahlungszieles werden Rabatte oder Nachlässe in Anrechnung gebracht. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so kann der Verkäufer auf Erfüllung des Vertrages bestehen. Der Besteller kann wegen etwaiger von uns nicht anerkannter Mängelrügen seine Zahlung weder zurückhalten noch Aufrechnung geltend machen. In besonderen Fällen, wie z.B. längerer Zahlungsverzug, oder hohe Außenstände, oderdgl., behalten wir uns vor, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder per Nachnahme zu tätigen. Zahlungen haben spesenfrei zu erfolgen. Bei verspäteter oder nicht voller Zahlung werden zuerst die Zinsen, danach Inkassospesen, die Anwaltskosten und erst dann die Schuld beginnend mit der ältesten, getilgt.


5. Verpackung:

Die Preise verstehen sich ohne Verpackung. Erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, so gehen die Kosten zu Lasten des Käufers und werden nur über Vereinbarung zurückgenommen.


6. Liefertermine

Diese gelten ab völliger Klarstellung aller für die Abwicklung erforderlichen Angaben des Besteller und sind unverbindlich. Betriebsstörungen, Rohmaterialmangel, Maschinendefekte, Arbeitskräftemangel, Krankheit, Unfälle, Streiks sowie sonstige Fälle höherer Gewalt entbinden uns von der vereinbarten Lieferfrist sowie von der Verpflichtung zur vollständigen Auftragserfüllung.


7. Gewährleistung

Für die Gewährleistung allgemein gelten die einschlägigen Bestimmungen der ÖNORM, falls nicht bei Angebot bzw. bei der Auftragserteilung Änderungen in diesem Sinne vom Verkäufer angezeigt wurden. Rücksendungen beanstandeter Waren dürfen nur nach Genehmigung und auf Rechnung sowie Gefahr des Auftraggebers erfolgen. Mängelrügen müssen unverzüglich erhoben werden und spätestens 8 Tage nach Ablieferung der Ware und auf alle Fälle vor Beginn der Montage bei uns eingehen und es muss uns Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben werden. Falls an den beanstandeten Gegenständen ohne unsere Zustimmung durch den Besteller oder Dritte Veränderungen vorgenommen werden, entfällt jegliche Haftung unsererseits. Mängel, die nachweisbar auf unsachgemäßer Ausführung beruhen, werden von uns durch kostenlose Nacharbeit behoben. Hierzu ist eine angemessene Frist zu gewähren. Die Kosten der Hin- und Rückfahrt trägt der Besteller. Alle weitergehenden Ansprüche, auch Anspruch auf entgangenen Gewinn, auf Schadenersatz, auf Ersatz von unbrauchbar gewordenem Material, der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Montage oder Demontage sowie Verzugsstrafe sind ausgeschlossen. Für die Angaben bzw. Bezeichnung über Bearbeitungsart ist der Besteller verantwortlich. Bei Anlieferung von ungeeignetem Material entfällt für uns jede Haftung. Ein Gewährleistungsanspruch verjährt drei Monate nach schriftlicher Zurückweisung durch uns.


8. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist ausschließlich Feldkirch. Dies gilt auch für Klage-, Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess. Beide Vertragsteile unterwerfen sich dem österreichischen materiellen Recht, welches ausschließlich auf den vorliegenden Vertrag anzuwenden ist. Für den Fall, dass eine Bestimmung der allgem. Geschäftsbedingungen ungültig ist oder wird, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt und es gilt jene Bestimmung als vereinbart, welche der ungültigen wirtschaftlich am nächsten kommt.